Sehr geehrte Damen und Herren,hiermit erhalten Sie unseren aktuellen Newsletter Vergaberecht, Ausgabe Juli 2026.Wir wünschen eine angenehme Lektüre!Mit freundlichen Grüßen Stephan RechtenRechtsanwaltvCard Druckversion Vergabe von Festzelten keine Dienstleistungskonzession – Oktoberfest 2026 findet
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Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit erhalten Sie unseren aktuellen Newsletter Vergaberecht, Ausgabe Juli 2026.


Wir wünschen eine angenehme Lektüre!


Mit freundlichen Grüßen


Stephan Rechten
Rechtsanwalt

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Vergabe von Festzelten keine Dienstleistungskonzession – Oktoberfest 2026 findet wie geplant statt


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Newsticker


Neues Vergaberecht seit 1. Juli in Kraft


Mit Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes am 01.07.2026 erfolgen zentrale Änderungen des Vergaberechts. Das novellierte Vergaberecht gilt für Vergabeverfahren, die ab dem 01.07.2026 starten und für Nachprüfungsverfahren, die ab dem 01.07.2026 eingeleitet werden. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) wird die Wirtschaft um fast EUR 100 Millionen und die öffentliche Verwaltung um EUR 280 Millionen jährlich entlastet. Informieren Sie sich über die wichtigsten Neuerungen der Vergaberechtsnovelle in unserem Newsletter Mai 2026. 


Flankierend dazu hat die Bundesregierung am 10.06.2026 drei Verwaltungsvorschriften beschlossen, die die öffentliche Beschaffung vereinfachen und innovativer ausrichten sollen. Die Verwaltungsvorschriften, die für Beschaffungen auf Bundesebene gelten, treten zeitgleich mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz am 01.07.2026 in Kraft.


• Die neuen Verwaltungsvorschriften enthalten zum einen Erleichterungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Start-ups. Dafür wird eine Sonderwertgrenze für Direktaufträge an Start-ups in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung in Höhe von EUR 100.000 netto eingeführt. Zudem wird eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen ermöglicht, sofern sich das Start-up in den ersten acht Jahren nach Gründung befindet. Diese Ausnahmen gelten bis zu den EU-Schwellenwerten im Bereich von Liefer- und Dienstleistungen. 


• In einer weiteren Verwaltungsvorschrift wird für Bundesbehörden im Unterschwellenbereich die Wahl der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von EUR 100.000 netto ohne weitere Voraussetzungen ermöglicht. Der Auftraggeber muss lediglich mindestens drei Angebote einholen und kann dann mit den Bietern frei verhandeln. 


• Die dritte Verwaltungsvorschrift überträgt die 2025 beschlossenen Entlastungen für die Bundeswehr im Unterschwellenbereich inhaltsgleich auf die Sicherheitsbehörden des Bundes im Bereich der zivilen Sicherheit, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder der Nachrichtendienste (z. B. Bundespolizei, Technisches Hilfswerk, Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz). Dazu gehört insbesondere eine Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen bis zum EU-Schwellenwert (derzeit EUR 216.000 netto) und für Bauleistungen bis EUR 1 Mio. netto.


Unabhängig davon arbeitet das BMWE an einer Reform der Unterschwellenvergabeordnung und plant hierzu in Kürze einen Entwurf vorzulegen. Bis Ende des Jahres 2026 soll das Verfahren abgeschlossen sein. Die UVgO soll dabei erheblich verschlankt werden und die Vergabe von Unterschwellenaufträgen dadurch deutlich schneller und flexibler möglich sein. Zentrale Punkte sollen u. a. die Erhöhung der Wertgrenzen (EUR 50.000 netto für Direktaufträge; EUR 100.000 netto für die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb) und die Reduzierung von Dokumentationspflichten sein. Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom Dezember 2025 soll die UVgO auch in den Ländern möglichst einheitlich zur Anwendung kommen.


Hessen: Novellierung des Vergabe- und Tariftreuegesetzes beschlossen


Bereits im Newsletter Februar 2026 berichteten wir über die geplante Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG). Eine solche wurde nun am 11.06.2026 vom hessischen Landtag beschlossen. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.


Die Änderungen beinhalten insbesondere eine Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge: Für Liefer- und Dienstleistungen gilt künftig eine Schwelle von EUR 100.000, für Bauleistungen von EUR 750.000, jeweils ohne Umsatzsteuer. Zudem gibt es für die öffentlichen Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte künftig eine freie Verfahrensauswahl. Daneben wird das Bestbieterprinzip eingeführt, wonach Nachweise künftig grundsätzlich nur noch von dem Unternehmen vorgelegt werden müssen, das den Zuschlag erhalten soll. Dadurch soll der Aufwand für Unternehmen deutlich reduziert werden. Ergänzend sollen vereinfachte Präqualifizierungsverfahren den schnelleren und einfacheren Zugang für Unternehmen zu Vergabeverfahren ermöglichen. Die Schwelle für die Anwendbarkeit der Tariftreueregelung und Mindestlohnpflichten wird auf EUR 20.000 Auftragswert festgesetzt und wird auf juristische Personen des privaten Rechts ausgeweitet. Für den Nachweis der Tariftreue im Baubereich gilt eine sechsmonatige Übergangsfrist, in welcher die Tariftreue wahlweise durch Verpflichtungserklärung oder durch Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis Tarif nachgewiesen werden kann. Für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet wurden, gilt die bisherige Fassung des HVTG weiter.


Verordnungsentwurf der EU-Kommission zum „Cloud and AI Development Act (CADA)“


Die Kommission hat am 03.06.2026 einen Verordnungsvorschlag über den Cloud and AI Development Act (CADA) verabschiedet, der nun das europäische Gesetzgebungsverfahren durchläuft. Demnach sind noch Änderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens möglich. Der CADA soll der EU und europäischen Unternehmen einen Zugang zu Rechenressourcen in hoher Kapazität ermöglichen.


Der CADA-Entwurf enthält auch vergaberechtliche Bestimmungen im Bereich der Vergabe von Cloud-Computing-Diensten und KI-Leistungen (Art. 29 ff.). U. a. sollen Aspekte der digitalen Souveränität an prüfbare Kriterien gebunden werden, deren Erfüllung öffentliche Auftraggeber je nach Risikobewertung auch von Anbietern verlangen können. Es erfolgt grundsätzlich eine Risikobewertung in vier Sicherheitsstufen, die bei der Vergabe von Cloud-Computing-Diensten zu berücksichtigen sind (Art. 30 CADA):


1. Stufe: Daten werden innerhalb der Europäischen Union verarbeitet und gespeichert.


2. Stufe: Anbieter müssen ihre Unabhängigkeit von Drittstaaten sowie Transparenz bezüglich ihrer Lieferkette nachweisen.


3. Stufe: Anbieter müssen sich im Eigentum und unter Kontrolle von Akteuren aus der EU befinden und weitere Kriterien erfüllen, beispielsweise bezüglich der Staatsangehörigkeit des Personals. Darüber hinaus kann die Kommission auch Anbieter aus Drittstaaten anerkennen.


4. Stufe: Anbieter müssen vollständige Transparenz und Kontrolle über ihre Software-Lieferkette gewährleisten und sicherstellen, dass keinerlei Einflussnahme durch einen Drittstaat erfolgt.


Nach Art. 32 CADA müssen öffentliche Auftraggeber bei Vergabeverfahren für innovative Cloud-Computing-Dienste und KI-Systeme im Rahmen der Qualitätsbewertung des Angebots nicht-preisbezogene Zuschlagskriterien berücksichtigen, die es ihnen ermöglichen, den Beitrag des Bieters zur Entwicklung eines europäischen Cloud- und KI-Ökosystems zu bewerten (sog. European Added Value).


EuGH: Wann dürfen öffentliche Auftraggeber auf konkrete Produkttypen Bezug nehmen und welche Rolle spielt der Zusatz „oder gleichwertig“?


Der EuGH stellt mit dem Urteil vom 16.04.2026 (C-568/24) klar, dass die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung es nicht erfordern, dass ein öffentlicher Auftraggeber die objektive Begründung für technische Spezifikationen bereits in den Auftragsunterlagen angibt. Die Transparenzpflicht verlange lediglich, dass die Bedingungen des Vergabeverfahrens klar, präzise und eindeutig formuliert seien. Der Auftraggeber verfüge bei der Festlegung technischer Spezifikationen über ein weites Ermessen, müsse aber die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit wahren. Technische Anforderungen, die auf bestimmte Produkttypen (z.B. Modularität, Gewicht, Platzbedarf) abzielten und dadurch bestimmte Anbieter ausschlössen, seien grundsätzlich mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen. Nur wenn sich solche Anforderungen zwingend aus dem Auftragsgegenstand ergäben, könne auf den Gleichwertigkeitszusatz verzichtet werden.


Das Urteil erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Bieterin und einem rumänischen Krankenhaus als öffentlichem Auftraggeber über die Vergabe eines Lieferauftrags für einen Operationsroboter mit bestimmten technischen Spezifikationen.

 

REDAKTION (verantwortlich)
Stephan Rechten | Rechtsanwalt
© Beiten Burkhardt
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