Sehr geehrte Damen und Herren,hiermit erhalten Sie unseren aktuellen Newsletter Vergaberecht, Ausgabe Oktober 2026.Wir wünschen eine angenehme Lektüre!Mit freundlichen Grüßen Stephan RechtenRechtsanwaltvCard Druckversion OLG Düsseldorf unterstreicht Grundsatz der produktneutralen AusschreibungLink
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Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit erhalten Sie unseren aktuellen Newsletter Vergaberecht, Ausgabe Oktober 2026.


Wir wünschen eine angenehme Lektüre!


Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rechten
Rechtsanwalt

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OLG Düsseldorf unterstreicht Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung


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Newsticker


EU-Kommission legt Vorschlag für Public Procurement Act vor

Die Europäische Kommission hat am 9. September 2026 ihren offiziellen Vorschlag eines Public Procurement Act vorgelegt (2026/0265 (COD)). Eine Vorabversion war bereits im Sommer bekannt geworden (s. Newsletter August 2026). Geplant ist, die geltenden Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU sowie 2014/25/EU (in Deutschland umgesetzt durch GWB (Teil 4), VgV, SektVO, KonzVgV und VOB/A EU) zukünftig durch eine einheitliche Verordnung mit unmittelbarer Geltung in jedem Mitgliedsstaat abzulösen. Die Kommission verspricht sich davon, die Komplexität und Inkohärenz, die durch einzelne Rechtsakte und unterschiedliche nationale Umsetzungen entstehen, zu reduzieren und eine einheitlichere Rechtsanwendung sicherzustellen.

Inhaltlich sieht der Entwurf in insgesamt 149 Artikeln weitreichende Änderungen vor:

  • Die derzeit geltenden Verfahrensarten (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren) sollen angepasst werden: Auftraggeber können ein offenes oder ein sog. dynamisches Verfahren durchführen. Das offene Verfahren sieht dabei eine Angebotsfrist von mindestens 20 Tagen vor. Das dynamische Verfahren lässt bestimmte Unternehmen vorab zu und fordert diese sodann auf, Angebote abzugeben oder an Verhandlungen teilzunehmen. Während der Durchführung des Verfahrens bleibt es für andere interessierte Unternehmen weiterhin zugänglich. Neu eingeführt werden soll das sog. Innovationsverfahren: Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein gesellschaftliches Problem, für das im Rahmen der Ausschreibung Lösungen angeboten werden sollen, die getestet, validiert und bewertet werden. Im Falle einer positiven Entscheidung des Auftraggebers über eine Lösung erfolgt eine Beschaffung derselben. Das weitere Sonderverfahren, das keinen Wettbewerb vorsieht und den Auftraggeber wie im derzeit geltenden Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb allein zur Veröffentlichung des Ergebnisses verpflichtet, hat hingegen Ausnahmecharakter, da es nur in Fällen von Alleinstellungsmerkmalen, Notfällen oder Krisen Anwendung finden soll.
  • Darüber hinaus sollen zukünftig zur Erleichterung administrativer Belastungen miteinander verbundene und interoperable Beschaffungsplattformen der Mitgliedstaaten bestehen, um die grenzüberschreitende Teilnahme an Vergabeverfahren zu erleichtern.
  • Eignungskriterien sollen sich noch mehr auf das beschränken, was in Anbetracht der Komplexität sowie der Risiken der Ausschreibung notwendig und verhältnismäßig ist. So darf etwa der nachzuweisende Mindestumsatz eines Unternehmens nur noch bis zu 50 % des geschätzten Jahresauftragswerts betragen.
  • Im Rahmen der Zuschlagskriterien sieht der Vorschlag zudem eine Mindestgewichtung als neuen Standard vor: Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis erteilt werden, wobei qualitative Kriterien in der Bewertung mindestens einen Anteil von 30 % ausmachen müssen, im Falle arbeitsintensiver Maßnahmen ("labour-intensive", d.h. die Arbeitskosten müssen mindestens die Hälfte des Auftragswertes ausmachen) sogar einen Anteil von 50 %.
  • Darüber hinaus sind diverse Vorschläge in Bezug auf Nachhaltigkeit ("Green public procurement"), Sozialverantwortung ("Socially responsible public procurement") und Innovation ("Public procurement of innovation") vorgesehen. Ein weiteres wichtiges Thema des Entwurfs ist der Bereich (Cyber-)Sicherheit, Resilienz kritischer Infrastruktur und der Fokus auf Beschaffungen innerhalb der Europäischen Union ("European preference").

Die geplante Verordnung sieht damit wichtige Impulse für zukünftige Beschaffungen vor, wirft jedoch auch viele Fragen nicht nur hinsichtlich der Details der Umsetzung und ihrer Praktikabilität auf, sondern auch dazu, ob eine in den Mitgliedsstaaten direkt geltende EU-Verordnung im Bereich des Vergaberechts überhaupt möglich ist. Es ist vorgesehen, dass die Verordnung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten in den Mitgliedsstaaten verbindlich wird. Vorläufig muss der Vorschlag jedoch zunächst das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Vorschläge der Kommission dabei umgesetzt werden.


Neuregelungen der VOB/A seit 8. September 2026 in Kraft


Am 7. September 2026 ist die Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 2. September 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Diese enthält die für die Geltung der Neuregelungen der VOB/A notwendigen Änderungen der statischen Verweise in der VgV (§ 2 S. 2 VgV) sowie der VSVgV (§ 2 Abs. 2 S. 2 VSVgV), die nun jeweils die Bekanntmachungen der neugeregelten Fassung der VOB/A in Bezug nehmen. Gegenstand der Reform der VOB/A war die Neufassung der Abschnitte 2 sowie 3. Einzelheiten dazu finden sich im Newsletter Vergaberecht September 2026.


Drei neue Verordnungsentwürfe zum Bundestariftreuegesetz


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat kürzlich drei Verordnungsentwürfe für verfahrenstechnische Rechtsverordnungen zum Bundestariftreuegesetz veröffentlicht. Die "Verordnung über die Clearingstelle nach dem Bundestariftreuegesetz" regelt Einzelheiten zur Einrichtung einer Clearingstelle, die vor Erlass einer Branchen-Tariftreueverordnung einbezogen werden kann (§ 6 BTTG). Die "Verordnung über die Kontrollen nach dem Bundestariftreuegesetz" regelt Einzelheiten zur Organisation, Aufgaben, Durchführung von Kontrollen und Kontrollrechten der Prüfstelle Bundestariftreue. Diese kontrolliert Arbeitgeber bezüglich ihrer Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz (§ 8 BTTG). Die "Verordnung zum Verfahren der Zertifizierung der Tariftreue" bestimmt schließlich, welche Anforderungen und welches Verfahren zur Ausstellung eines Zertifikats erforderlich sind, mit dem Arbeitgeber von Nachweispflichten nach dem Bundestariftreuegesetz befreit werden (§ 10 BTTG).


Die Entwürfe befinden sich derzeit in der Abstimmung mit Ressorts, Ländern und Verbänden.


Neue Wertgrenzen in Berlin


Am 18. September 2026 hat die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin neue Ausführungsvorschriften zu § 55 LHO veröffentlicht: Danach können im Bereich Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab sofort Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von EUR 75.000 (netto) vergeben werden. Aufträge im Bereich Digitalisierung und Innovation der Verwaltung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 22 der Richtlinie 2014/24/EU) können bis zu einem Auftragswert von EUR 180.000 (netto) direkt beauftragt werden. Im Baubereich gilt als neue Wertgrenze für Direktaufträge ein Auftragswert von EUR 500.000 (netto).

 

REDAKTION (verantwortlich)
Stephan Rechten | Rechtsanwalt
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