+++ LG MÜNCHEN I: GOOGLE HAFTET FÜR FALSCHE AUSSAGEN IN KI-ÜBERSICHTEN +++
Das Landgericht München I hat Google untersagt, in der Funktion „Übersicht mit KI“ unwahre Tatsachenbehauptungen über zwei Verlage zu verbreiten. Anders als bei klassischen Suchergebnissen beschränke sich Google nicht darauf, fremde Inhalte aufzufinden und anzuzeigen. Die KI-Übersicht fasste Informationen vielmehr eigenständig zusammen, strukturierte sie neu und formulierte daraus eine Antwort auf die Suchanfrage. Die Antwort sei Google daher als eigener Inhalt zuzurechnen. Auf Haftungsprivilegierungen für fremde Inhalte könne sich der Anbieter insoweit nicht berufen.
Zur Pressemitteilung des LG München I zum Urteil (v. 28. Mai 2026, 26 O 869/26)
+++ LG FRANKFURT A.M.: ÄHNLICHES KI-BEARBEITETES PRODUKTFOTO VERLETZT NICHT AUTOMATISCH URHEBERRECHT +++
Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Klage wegen ähnlich gestalteter Produktbilder für Kabeldurchführungen abgewiesen. Der Kläger hatte angenommen, die Beklagte habe sein Produktfoto in ein KI-System eingegeben und auf dieser Grundlage ein eigenes Bild erzeugt. Dass sich durch Testläufe mit dem klägerischen Foto ein ähnliches Ergebnis herstellen ließ, genügte dem Gericht jedoch nicht als Nachweis, dass die Beklagte tatsächlich das Bild des Klägers als Input verwendet hatte. Die Beklagte hatte eigene Ausgangsfotos vorgelegt. Selbst bei unterstellter Nutzung sah die Kammer keinen Eingriff in den engen Schutzbereich des lediglich als einfaches Lichtbild geschützten Produktfotos. Eine etwaige unzulässige Vervielfältigung des Fotos durch Hochladen in die KI käme zwar als Verletzungshandlung in Betracht, war aber nicht streitgegenständlich. Ein weiteres Bild, konkret eine computergenerierte CAD-Darstellung, sah das Gericht weder als Lichtbild noch mangels hinreichender Gestaltungshöhe als Werk geschützt.
Zum Urteil des LG Frankfurt a.M. (v. 27. Mai 2026, 2-06 O 347/25)
+++ OVG NRW: MÖGLICHE SPÄTERE KI-SCHÄRFUNG VON LUFTBILDERN ERHÖHT EINGRIFFSINTENSITÄT NICHT AUTOMATISCH +++
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Beschwerde im Zusammenhang mit kommunalen Luftbildaufnahmen zur Festsetzung von Niederschlagswassergebühren zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte unter anderem geltend gemacht, die vergleichsweise unscharfen Aufnahmen ihres Anwesens könnten künftig mithilfe von KI nachbearbeitet, geschärft und mit weiteren Daten verknüpft werden. Nach Auffassung des Gerichts führt die bloße technische Möglichkeit einer solchen Verarbeitung nicht ohne Weiteres dazu, dass bereits die Anfertigung und Nutzung der Luftbilder einen Grundrechtseingriff mit mehr als geringer Intensität darstellt. Es fehlte an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Dienstleister eine KI-gestützte Nachbearbeitung beabsichtigten. Auch die abstrakte Möglichkeit eines Datendiebstahls und einer späteren Bearbeitung durch Dritte ändere die Bewertung nicht.
Zum Beschluss des OVG NRW (v. 22. Juni 2026, 16 B 169/25)
+++ LG MÜNCHEN I: GEMA SETZT SICH GEGEN KI-MUSIKGENERATOR SUNO DURCH +++
Das Landgericht München I hat den Ansprüchen der GEMA gegen den Anbieter des KI-Musikgenerators Suno auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz überwiegend stattgegeben. Gegenstand waren sechs geschützte Musikwerke, mit denen das Modell unstreitig trainiert worden war. Nach Auffassung des Gerichts waren die Werke nicht lediglich für den Trainingsvorgang verwendet worden. Vielmehr seien ihre prägenden musikalischen Elemente so in den Parametern des Modells festgelegt worden, dass sie durch geeignete Eingaben reproduzierbar abgerufen werden konnten. Das Gericht wertete diese sogenannte Memorisierung als Verkörperung der Werke im Modell und damit als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung. Daneben sah es auch in den angegriffenen, den Originalwerken hinreichend ähnlichen Outputs weitere Vervielfältigungen. Die Speicherung im Modell sei nicht durch die Schranke für Text und Data Mining nach § 44b UrhG gedeckt. Für die in den USA vorgenommenen Trainingshandlungen wandte das Gericht US-amerikanisches Urheberrecht an und verneinte ein Fair Use. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zur Pressemitteilung des LG München I (v. 31. Juli 2026, 42 O 763/25)
+++ EUG: „OPENAI“ FÜR KI-BEZOGENE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN NICHT ALS UNIONSMARKE EINTRAGUNGSFÄHIG +++
Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage von OpenAI gegen die teilweise Zurückweisung der Unionsmarkenanmeldung „OPENAI“ abgewiesen. Für die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise werde die Bezeichnung aus den Bestandteilen „open“ und „AI“ als Hinweis auf frei zugängliche oder uneingeschränkte künstliche Intelligenz verstanden. In Bezug auf die betroffenen Software- und IT-Dienstleistungen beschreibe das Zeichen damit unmittelbar eine Eigenschaft oder Zweckbestimmung der Waren und Dienstleistungen. Die Verbindung der beiden geläufigen Bestandteile ohne Leerzeichen oder Bindestrich begründe keinen über ihre Summe hinausgehenden Bedeutungsgehalt. Das Zeichen sei daher für die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibend und nicht hinreichend unterscheidungskräftig.
Zum Urteil des EuG (v. 15. Juli 2026, T-555/25, Englisch)