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Reform des EU-Vergaberechts: verspätet, aber mit Paukenschlag
Die Reform des EU-Vergaberechts wird sich verzögern. Der von der EU-Kommission für Ende Juni 2026 angekündigte erste Vorschlag wurde kurzerhand verschoben und ist nun für Anfang September avisiert.
Dafür dürfte es dann zu einem echten Paukenschlag kommen: wie man hört, beabsichtigt die Kommission, die geltenden drei EU-Vergaberichtlinien 2014/23, 2014/24 und 2024/25 durch eine einzige, einheitlich geltende EU-Verordnung zu ersetzen. Diese würde dann unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten und ließe keinen nationalen Umsetzungsspielraum. Damit soll eine größere Einheitlichkeit bei EU-weiten Vergabeverfahren erzeugt werden, die die Kommission als maßgebliches Element für einen binnenweiten Wettbewerb sieht. Zu diesem "Regimewechsel" gehört auch, dass Einzelnormen zum Vergaberecht, die sich in zahlreichen themenspezifischen Richtlinien finden (sog. horizontale öffentliche Beschaffungsbestimmungen, z.B. Art. 63 der EU-Verpackungsverordnung 2025/40), in die neue EU-Vergabeverordnung integriert werden. Ausgenommen von der beabsichtigten EU-Vergabeverordnung bleibt der Bereich der Vergabe von Aufträgen im Bereich Sicherheit und Verteidigung.
Auch die Zusammenfassung der Regeln über öffentliche Aufträge klassischer Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sowie die Vergabe von Konzessionen in ein einziges Regelwerk dient der Vereinheitlichung. Bereichsspezifische Ausnahmen und Besonderheiten werden auf ein Minimum reduziert. Vereinheitlichung soll es auch bei der eVergabe geben: hier sollen die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, die bestehenden eVergabe-Plattformen so zu harmonisieren, dass eine EU-weit möglichst große Einheitlichkeit entsteht und auch hierdurch der grenzüberschreitende Wettbewerb gestärkt wird (sog. "Digital Ecosystem").
Inhaltlich liegt die auffälligste Änderung bei den Verfahrensarten: zukünftig wäre nur noch ein offenes Verfahren mit Verhandlungen ("Open-Negotiated Procedure") als Regelverfahren vorgesehen. Daneben soll es ein vereinfachtes Verfahren für die Beschaffung von Standardprodukten geben ("Dynamic Simplified Procedure"). Für die Beschaffung von innovativen, nicht am Markt erhältlichen Leistungen werden Auftraggeber die "Innovation Challenge Procedure" nutzen können, die der heutigen Innovationspartnerschaft gleicht. Bleiben soll es zudem bei den geltenden Möglichkeiten der Direktvergabe (z.B. aufgrund von Alleinstellungsmerkmalen oder zwingender Dringlichkeit), die als Ausnahmeverfahren separat aufgeführt werden. Einen breiten Raum werden auch weiterhin die umweltbezogenen, sozialen und innovativen Aspekte einnehmen, ergänzt um Sonderregelungen zu den Themen Sicherheit und Resilienz. Zudem soll es dem Vernehmen nach umfassende Regelungen zum Themenkreis "Angebote von Unternehmen aus Drittstaaten" geben, die an die zuletzt ergangenen Entscheidungen des EuGH hierzu anknüpfen und diese kodifizieren. Darüber hinaus sind zahlreiche einzelne Änderungen und Vereinfachungen angekündigt, die – sollten sie so oder so ähnlich kommen – zu einer deutlichen Änderung der bisherigen Beschaffungsprozesse bei EU-weiten Ausschreibungen führen würden.
Der Vergabecommunity dürfte insofern ein "heißer Herbst" bevorstehen, wenn die Reformvorschläge dann offiziell auf dem Tisch liegen. Wir werden hierüber in unserem Newsletter weiter berichten.
Berlin: Änderung des BerlAVG in Kraft getreten
Das am 18. Juni 2026 beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) ist am 3. Juli 2026 in Kraft getreten (GVBl. Nr. 23 v. 15. Juli 2026, S. 538). Es umfasst eine Reihe praxisrelevanter Änderungen des Landesvergabegesetzes:
So wird zunächst die Wertgrenze für die Anwendung des BerlAVG deutlich angehoben: bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von bisher 10.000 EUR auf 75.000 EUR, bei Bauleistungen von 50.000 EUR auf 500.000 EUR. Wird diese Schwelle unterschritten, entfallen die Vorgaben des BerlAVG.
An der Tariftreueverpflichtung gemäß § 9 BerlAVG wird festgehalten. Sie erfasst weiterhin sämtliche öffentlichen Aufträge bereits ab einem Auftragswert von 1.000 EUR netto – unabhängig der neuen BerlAVG-Wertgrenzen. Um Umgehungsmöglichkeiten über Unteraufträge zu verhindern, wurde § 3 Abs. 2 BerlAVG neu gefasst: Unteraufträge im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 6c BerlAVG werden nun ausdrücklich erfasst, wodurch die Tariftreuepflicht auch hier ab einem Wert von 1.000 EUR gilt.
Das Vergabemindestentgelt wird nun gesetzlich verankert: Mit Inkrafttreten des Gesetzes beträgt es 14,84 EUR brutto pro Stunde, ab dem 1. Januar 2027 steigt es auf 15,58 EUR brutto. Die Erste Vergabemindestentgeltverordnung vom 9. April 2024 wird aufgehoben. Zugleich wird eine Ausnahmeregelung für Lieferaufträge sowie Dienstleistungsaufträge mit einer Leistungsdauer von bis zu sieben Kalendertagen eingeführt.
Ergänzt wurden zwei Regelungen, die im ursprünglichen Entwurf noch nicht enthalten waren: Das Bestbieterprinzip wird nun ausdrücklich im Gesetz unter § 6 Abs. 2 BerlAVG verankert. Außerdem werden KMU durch den neuen § 5 Abs. 3 BerlAVG bei der Eignungsprüfung gestärkt. Die Vorschrift verpflichtet öffentliche Auftraggeber, in den Eignungskriterien und im Rahmen der Eignungsnachweise die besonderen Umstände von KMU zu berücksichtigen. Wörtlich heißt es: „Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften sind die besonderen Umstände von jungen, kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.“
Hintergrund der Regelung ist, dass KMU häufig nicht über die gleichen personellen, finanziellen oder administrativen Ressourcen wie Großunternehmen verfügen und daher Marktzutrittshindernisse für sie bestehen. Eine entsprechende Regelung wurde durch das Vergabebeschleunigungsgesetz auch auf Bundesebene in § 42 Abs. 2 VgV (bzw. § 25 Abs. 2 S. 2 KonzVgV, § 46 Abs. 4 SektVO) eingeführt. Offen bleibt, wie sich diese Regelung in der Praxis auswirken wird. Durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen zu berücksichtigen“ bleibt für öffentliche Auftraggeber weiterhin ein gewisser Spielraum bezüglich der tatsächlichen Ausgestaltung bestehen. Eine konkrete Vorgabe, welche Anforderungen im Einzelnen anzupassen sind, enthält die Norm nicht.
Die praktische Wirksamkeit hängt damit im Wesentlichen von der Umsetzung durch die Vergabestellen, etwaigen konkretisierenden Verwaltungsvorschriften und zukünftigen Entscheidungen der Vergabekammern ab.
EuGH: Wie lange dürfen Bauaufträge ausschreibungsfrei geändert werden?
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 04. Juni 2026 (Rechtssache C-820/24) geklärt, bis zu welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Änderung eines öffentlichen Bauauftrags noch als zulässige „Auftragsänderung während der Laufzeit" nach Art. 72 RL 2014/24/EU (bzw. § 132 GWB) gelten kann. Hintergrund war ein Fall aus Österreich: Nach einem Brand konnte ein Auftragnehmer die Elektroinstallationsarbeiten in einem Gebäudeteil nur teilweise ausführen, der Rest wurde gekündigt. Die bereits erbrachten Leistungen im anderen Gebäudeteil wurden abgenommen und in Rechnung gestellt – zum Zeitpunkt der Schlussrechnung aber noch nicht bezahlt. Anschließend erteilte der Auftraggeber ohne neue Ausschreibung einen weiteren Auftrag und berief sich dabei auf eine zulässige Auftragsänderung, da das Vertragsverhältnis mangels Zahlung noch fortbestehe. Ein Wettbewerber rügte dies als vergaberechtswidrig.
Der EuGH stellte klar, dass es für das Ende der „Laufzeit" eines Auftrags allein auf die vollständige Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, deren endgültige Abnahme durch den Auftraggeber sowie die Vorlage der Schlussrechnung ankommt – nicht jedoch auf die tatsächliche Zahlung des Entgelts. Zur Begründung verwies das Gericht auf den systematischen Zusammenhang der Richtlinie, die auf die Leistungspflicht des Auftragnehmers und nicht auf die Zahlungspflicht des Auftraggebers abstellt, sowie auf den Ausnahmecharakter der Änderungsvorschrift: Diese soll Flexibilität während der tatsächlichen Auftragsausführung ermöglichen, ist aber restriktiv auszulegen. Ließe man die Zahlung als Kriterium genügen, könnte der Auftraggeber den zeitlichen Anwendungsbereich der Ausnahme beliebig ausdehnen – das widerspräche dem Gebot einer restriktiven Auslegung.
Für die Praxis bedeutet das: Mit Abnahme und Schlussrechnung endet die vergaberechtliche „Laufzeit" des Auftrags, unabhängig davon, ob die Vergütung bereits geflossen ist. Jede danach erfolgende Anpassung oder „Wiederbelebung" des ursprünglichen Vertrags ist keine zulässige Auftragsänderung mehr, sondern bedarf eines neuen Vergabeverfahrens. Offen bleibt, wie es sich mit sekundären Leistungspflichten wie Gewährleistungsfristen verhält – dazu äußerte sich der EuGH nicht ausdrücklich, doch spricht die Urteilsbegründung dafür, dass auch diese die Vertragslaufzeit im vergaberechtlichen Sinne nicht verlängern.