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VOB/A-Reform 2026
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen hat überarbeitete Fassungen der Abschnitte 2 (VOB/A-EU) und 3 (VOB/A-VS) der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) beschlossen, die am 24.08.2026 im Bundesanzeiger bekannt gegeben wurden (BAnz AT 24.08.2026 B6).
Sie ersetzen die entsprechenden Abschnitte der Ausgabe 2019 samt der Änderungen von 2023. Der nationale Abschnitt 1 (Unterschwellenbereich) ist nicht Teil dieser Bekanntmachung.
Anders als bei einem förmlichen Gesetz gelten die Neufassungen noch nicht unmittelbar. Ihre Anwendung wird erst durch eine Änderung der statischen Verweise in der Vergabeverordnung (VgV) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich, die derzeit vorbereitet wird und zeitnah erfolgen soll. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens gibt anschließend das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen durch Erlass bekannt.
Auslöser der Reform sind das zum 01.07.2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz, die Umsetzung von Artikel 7 der Energieeffizienz-Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie die ergänzende Umsetzung der Barrierefreiheits-Richtlinie (EU) 2019/882.
Inhaltlich stehen im 2. Abschnitt drei Themen im Vordergrund: Zur Beschleunigung und Mittelstandsförderung darf der Auftraggeber beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb künftig unmittelbar ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern, soll dabei zwischen den Unternehmen wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen berücksichtigen; eine Begründung ist nicht erforderlich. Beim Losgrundsatz wird die bisherige Sammelregelung des § 5 VOB/A EU in eigene Vorschriften aufgeteilt. Neu ist, dass Teil- oder Fachlose bei Infrastrukturvorhaben ab dem zweifachen Schwellenwert auch aus zeitlichen Gründen zusammen vergeben werden dürfen, sofern sie aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur zählen, vgl. auch § 97a Abs. 3 GWB. Eigenerklärungen erhalten ausdrücklichen Vorrang, weitergehende Unterlagen werden erst nach vorläufiger Prüfung und nur von aussichtsreichen Bietern verlangt (ähnlich wie in der neuen UVgO). Das Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung entfällt für elektronische Angebote, sofern diese technisch dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar bleiben (ebenfalls parallel zur neuen UVgO). Im offenen Verfahren wird zudem die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung zum Regelfall, wobei ohne Begründung hiervon abgewichen werden darf. Weiterhin darf ein Vergabeverfahren nun auch dann aufgehoben werden, wenn "es kein wirtschaftliches Ergebnis gegeben hat". Die VOB/A-EU tritt zudem zurück, soweit das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz abweichende Regelungen enthält. Weiter ist nun fest geregelt, welche Energieeffizienzklassen Auftraggeber je nach Produktart mindestens verlangen müssen. Die Energieeffizienz ist zudem angemessen als Zuschlagskriterium zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten bei technischer Unmöglichkeit oder Sicherheitsbelangen. Bei der Barrierefreiheit sind die Anforderungen der EU-Richtlinie 2019/882 nunmehr verbindlich einzuhalten.
Der 3. Abschnitt (VOB/A-VS) übernimmt die verfahrensbezogenen Erleichterungen – Wegfall des Vier-Augen-Prinzips bei elektronischen Angeboten, Vorrang der Eigenerklärung und Ausnahme leistungsbezogener Unterlagen von der Korrektur –, enthält aber eigene, bundeswehrbezogene Neuerungen: Bei besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen darf ein Verfahren ohne gesicherte Finanzierung eingeleitet werden und Erwerbe über zentrale Beschaffungsstellen auch anderer Mitgliedstaaten sind zulässig. Der Aufhebungskatalog wird hier zusätzlich um den Fall der endgültig nicht gesicherten Finanzierung erweitert.
UVgO-Reform: BMWE legt verschlankten Entwurf vor
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat einen Entwurf zur grundlegenden Reform der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Er geht auf die Föderale Modernisierungsagenda von Bund und Ländern zurück und flankiert das zum 01.07.2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz. Ziel ist eine deutliche Vereinfachung und Beschleunigung der Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Das Regelwerk soll von bislang 54 auf 24 Paragrafen schrumpfen.
Im Zentrum steht eine spürbar erweiterte Direktauftragsschwelle: Fehlen abweichende Vorschriften des Bundes oder der Länder, sind Direktaufträge künftig bis zu einem Auftragswert von 50.000 EUR netto ohne Vergabeverfahren zulässig, wobei der Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln soll und Vorkehrungen zur Korruptionsprävention zu treffen hat. Neu ist zudem der Direktauftrag in der Krise: Bei besonderer Dringlichkeit infolge einer Natur- oder Umweltkatastrophe, einer Pandemie, einer konkreten Bedrohungslage oder einer sonstigen Notlage kann auch oberhalb der vorgenannten Wertgrenze direkt beauftragt werden, wobei eine nachträgliche Bekanntmachung binnen 90 Tagen unter Angabe der Dringlichkeitsgründe nachzuholen ist.
Dazu wurden die Verfahrensarten überarbeitet: Nach Wahl des Auftraggebers stehen Öffentliche Ausschreibung, Öffentliche Verhandlungsvergabe und Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung; die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist – vorbehaltlich abweichender Wertgrenzen von Bund und Ländern – bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR netto sowie in weiteren Ausnahmefällen wie Alleinstellung, besondere Dringlichkeit oder Sicherheitsinteressen möglich. Ersatzlos entfallen die Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb sowie – mangels praktischer Relevanz – das dynamische Beschaffungssystem, elektronische Auktionen und elektronische Kataloge.
Oberhalb von 25.000 EUR netto ist nunmehr für alle Verfahrensarten eine nachträgliche Bekanntmachung (ex post) vorgesehen, um ein Mindestmaß an Transparenz zu wahren.
Ein Schwerpunkt der geplanten Neufassung liegt auf dem Bürokratieabbau. Eignungsnachweise sind grundsätzlich durch Eigenerklärungen zu erbringen. Weitergehende Unterlagen sollen erst nach vorläufiger Prüfung nur von aussichtsreichen Bietern verlangt werden. Nach dem Once-Only-Prinzip entfällt die erneute Vorlage, wenn die Beschaffungsstelle die Nachweise bereits besitzt, die Eignung binnen der letzten zwei Jahre bei einem vergleichbaren Auftrag bereits festgestellt wurde oder eine Präqualifizierung vorliegt. Auf die ersten beiden Punkte muss der Bieter jedoch hinweisen. Insbesondere wenn für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags keine besonderen Anforderungen an das Unternehmen erforderlich sind (gilt vor allem bei marktüblichen Leistungen und solchen mit geringem Auftragswert) kann der Auftraggeber ganz auf Eignungskriterien verzichten. Bei elektronisch eingereichten Angeboten darf auf das Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung verzichtet werden, sofern die Angebote technisch unverändert verfügbar bleiben.
Weiterhin genügt in Zukunft die Dokumentation der „wesentlichen Informationen und Entscheidungen". Die fortlaufende Dokumentation in Textform entfällt.
Auf der Digitalisierungsebene müssen Auftragsbekanntmachungen über die Suchfunktion von www.oeffentlichevergabe.de oder den Marktplatz Deutschland auffindbar sein. Der neu vorgesehene „Marktplatz Deutschland" soll Vergabeverfahren datenbasiert, vernetzt und KI-gestützt abbilden, wobei die konkreten Regelungen erst aufgenommen werden, sobald die Instrumente tatsächlich verfügbar sind.
Die Überarbeitung soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Anschließend sollen die Länder ihre Vorgaben bis zum 30.06.2027 anpassen. Über die weitere Entwicklung werden wir in unserem Newsletter berichten.
UBA-Gutachten: Nachhaltige Beschaffung trotz höherer Direktauftragswertgrenze
Ein vom Umweltbundesamt (UBA) herausgegebenes Kurzgutachten untersucht die Auswirkungen des am 01.07.2026 in Kraft getretenen Vergabebeschleunigungsgesetzes auf die umweltfreundliche öffentliche Beschaffung. Kernbotschaft: Die Vereinfachung des Vergabeverfahrens hebt bestehende Umwelt- und Klimaschutzpflichten nicht auf – Nachhaltigkeitsanforderungen müssen vielmehr bereits bei der Planung der Beschaffung berücksichtigt werden.
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz steigt die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes von 15.000 auf 50.000 EUR netto. Leistungen können bis zu diesem Betrag ohne förmliches Vergabeverfahren – nach einem Preisvergleich und formfrei – beschafft werden, wobei zwischen den beauftragten Unternehmen gewechselt werden soll. Ziel ist es, die Vergabestellen zu entlasten und niedrigvolumige Beschaffungen zu beschleunigen. Unberührt bleiben jedoch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Anforderungen an Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung.
Nach dem Gutachten schafft der Direktauftrag keinen rechtsfreien Raum. Der materielle Pflichtenkatalog der Fachgesetze – insbesondere Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 45 KrWG), Bundes-Klimaschutzgesetz (§ 13 KSG) und AVV Klima – gilt fort und bindet die Bundesbehörden unabhängig von Vergabeart und Wertgrenze. Je nach Beschaffungsgegenstand und beschaffender Stelle können weitere Vorgaben greifen, etwa zur Beschaffung sauberer Fahrzeuge, nachhaltiger Holzprodukte oder das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung.
Da beim Direktauftrag keine Zuschlagswertung stattfindet, verlagert sich die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit vollständig auf die Bedarfsermittlung und deren Konkretisierung in der Leistungsbeschreibung. Anforderungen an Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteile, Energieeffizienz, Lebenszykluskosten oder eine emissionsarme Leistungserbringung sind bereits bei der Festlegung des Beschaffungsgegenstands einzubeziehen – etwa über den Verweis auf Umweltzeichen wie den Blauen Engel. Werden Nachhaltigkeitsaspekte von Beginn an mitgedacht, handelt es sich nicht um ein zusätzliches, vergabefremdes Kriterium; die Beschaffungsentscheidung wird schlicht von Anfang an nachhaltig getroffen. So lassen sich beschleunigte Vergabe und umweltfreundliche Beschaffung verbinden, ohne die Ziele Beschleunigung, Vereinfachung und Bürokratieabbau zu konterkarieren.
12. GWB-Novelle aus Sicht des Vergaberechts: Vergabescreening verpflichtet Auftraggeber zur Meldung sämtlicher Bieterdaten
Das Bundeskabinett hat am 15.07.2026 den Regierungsentwurf einer 12. GWB-Novelle beschlossen. Herzstück für die öffentliche Beschaffung ist ein neues Vergabescreening des Bundeskartellamts, das auf einer umfassenden Meldung von Daten sämtlicher Bieter durch die Auftraggeber aufsetzt. Das parlamentarische Verfahren steht noch aus, daher können sich Inhalt und Zeitplan noch ändern.
Kern des Vorhabens ist der neue § 32h GWB: Das Bundeskartellamt soll die beim Datenservice Öffentlicher Einkauf gespeicherten Bieterdaten verdachtsunabhängig und systematisch auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV – einschließlich Submissionsabsprachen nach § 298 StGB – auswerten dürfen. Die hierfür erforderliche Datengrundlage schafft der neue § 114 Abs. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte Daten sämtlicher Bewerber und Bieter zu übermitteln – also auch der unterlegenen Unternehmen. Zu melden sind Name und Adresse, die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer (soweit nicht vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) sowie der Angebotspreis, und zwar spätestens 30 Tage nach Auftragsvergabe. Die Daten dürfen nicht veröffentlicht werden, grundsätzlich längstens fünf Jahre ab Übermittlung gespeichert werden und die Daten unterlegener Bieter sind nach erfolgreichem Abruf durch das Bundeskartellamt spätestens nach sechs Monaten zu löschen.
Hintergrund ist das erhebliche Schadenspotenzial von Kartellrechtsverstößen, etwa sog. Submissionsabsprachen (Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern): Sie können die Preise betroffener Vergaben laut Entwurfsbegründung um durchschnittlich 15 bis 20 Prozent erhöhen, bei einem Beschaffungsvolumen von über 120 Mrd. EUR jährlich. Das Bundeskartellamt begrüßt das neue Instrument ausdrücklich und betont, dass Submissionsabsprachen nur erkannt werden könnten, wenn auch unterlegene Angebote ausgewertet werden – je flächendeckender die Meldungen, desto wirksamer das Screening.
Die Meldepflicht soll ab dem 01.09.2027 gelten. Auftraggeber ohne Vergabemanagementsystem sind bis zum 31.03.2028 ausgenommen.