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Oktoberfest 2026: Keine Vergabenachprüfung bei Standplatzvergabe
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2026 (Verg 5/26 e) hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass die Zuteilung von Standplätzen auf dem Münchner Oktoberfest nicht dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren unterliegt. Dem Verfahren lag ein Nachprüfungsantrag eines Betreibers eines gastronomischen Betriebs in München zugrunde, der die Vergabe von Standplätzen auf dem Oktoberfest 2026 ohne vorherige europaweite Ausschreibung für vergaberechtswidrig hielt. Wir berichteten darüber in unserem Juli-Newsletter (hier abrufbar). Die Vergabekammer Südbayern hatte den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen, weil nach Ansicht der Kammer die Voraussetzungen für die Anwendung des europäischen Vergaberechts (§§ 97 ff. GWB i. V. m. KonzVgV) nicht vorlagen, so dass auch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB) nicht eröffnet sei. Daraufhin verfolgte die Antragstellerin ihr Begehren im Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht weiter.
Jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Zulassungsverträgen für Festzelte mangels Beschaffungsbezugs nicht um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Die Landeshauptstadt München sei zwar Veranstalterin des Oktoberfests, habe jedoch nicht die Aufgabe übernommen, die Festzelte zu betreiben. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung fehle es an dem erforderlichen spezifischen Bezug zwischen dem Betrieb der Festzelte und der von der Stadt wahrgenommenen Aufgabe der Veranstaltung des Oktoberfests. Ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer war daher unzulässig. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Frage, ob die Auswahl der Zeltbetreiber inhaltlich rechtmäßig war, blieb ausdrücklich offen und unterliegt nach Angaben des Gerichts grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Nordrhein-Westfalen verabschiedet Tarifentgeltsicherungsgesetz (TESG)
Wir berichteten im Juni 2026 (hier abrufbar) über die Einbringung des Regierungsentwurfs in den Landtag. Am 14. Oktober 2026 hat der Landtag das TESG mit kleineren inhaltlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet.
Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen bestimmte öffentliche Aufträge nur noch an Auftragnehmer vergeben, die Mindestentgelte nach Branchentarifverträgen zahlen. Kommunen sind von der zentralen Mindestentgeltpflicht ausgenommen. Die konkreten Entgelte werden für 15 Branchen durch Rechtsverordnungen des Arbeitsministeriums festgelegt, die auf den jeweiligen Branchentarifverträgen basieren.
Zusammengefasst regelt das nunmehr verabschiedete TESG folgende wesentliche Punkte:
- Geltungsbereich für Bauaufträge ab EUR 100.000 netto und Dienstleistungsaufträge ab EUR 50.000 netto.
- Erfasst werden 15 Branchen, u. a. Abbruch- und Baugewerbe, Gebäudereinigung, Sicherheitsdienstleistungen, Logistik, Gaststätten und Hotelgewerbe sowie verschiedene Handwerksbereiche.
- Die Mindestentgelte orientieren sich künftig an den jeweiligen Branchentarifverträgen und nicht am gesetzlichen Mindestlohn.
- Die Verpflichtungen gelten auch für Nachunternehmer und Verleihunternehmen.
- Für tarifgebundene Unternehmen gelten Erleichterungen bei Nachweis- und Kontrollpflichten – mit Nachweis der Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Arbeitgeberorganisation entfallen Prüfung durch die Prüfstelle und Kontrolle durch den Auftraggeber.
- Verstöße können Vertragsstrafen und die außerordentliche Kündigung nach sich ziehen.
OLG Düsseldorf: Eignungskriterium „Interessenneutralität“ nicht zulässig
Mit Beschluss vom 10. Juni 2026 (Verg 30/25) hat das OLG Düsseldorf eine Ausschreibung der Bundesnetzagentur zur Durchführung von Brieflaufzeitmessungen für die Jahre 2026–2032 beanstandet. Die Vergabestelle hatte gefordert, dass der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit keine vergleichbaren Laufzeitmessungen für den Universaldienstleister Deutsche Post durchführen darf. Hintergrund war die Befürchtung, dass parallele Tätigkeiten für die Regulierungsbehörde und das überwachte Unternehmen die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der Messergebnisse beeinträchtigen könnten.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass § 46 Abs. 2 VgV keine Grundlage für die Aufstellung abstrakter Eignungsanforderungen zur „Interessenneutralität“ bietet. Die Vorschrift ermögliche lediglich den Ausschluss eines Unternehmens, wenn der Auftraggeber im konkreten Einzelfall einen tatsächlichen Interessenkonflikt feststellt. Zudem bewertete das OLG das Verbot paralleler Tätigkeiten als unverhältnismäßig. Zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte stünden mildere Mittel zur Verfügung, etwa organisatorische, personelle und funktionale Trennungen innerhalb eines Unternehmens (sog. „Chinese Walls“). Der Senat gab dem Nachprüfungsantrag teilweise statt und verpflichtete die Bundesnetzagentur, das Verfahren in den Stand vor Bekanntmachung zurückzuversetzen.