+++ BGH: AUSKUNFTSPFLICHT DER SCHUFA ZU SCOREWERTEN +++
Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen für Auskunftsansprüche gegen die SCHUFA über die Berechnung von Bonitätsscores konkretisiert. Die Erstellung eines Scorewerts könne eine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 DSGVO darstellen und einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO begründen. Voraussetzung sei, dass die Entscheidung eines Unternehmens über den Abschluss oder die Beendigung eines Vertrags maßgeblich vom übermittelten Scorewert abhänge. Dies müssten Betroffene grundsätzlich nachweisen, wobei ihnen erhebliche Beweiserleichterungen zugutekommen sollen. Insbesondere könne bei einer nachteiligen Vertragsentscheidung im zeitlichen Zusammenhang mit der Übermittlung eines Scorewerts dessen maßgeblicher Einfluss vermutet werden. Der BGH hob vier Urteile des OLG Dresden auf und verwies die Verfahren zurück, da ausreichende Feststellungen dazu fehlten, ob die Kläger durch die jeweiligen Vertragsentscheidungen erheblich beeinträchtigt wurden. Sollte ein Auskunftsanspruch bestehen, seien die bislang erteilten Informationen der SCHUFA jedenfalls unzureichend.
Zur Pressemitteilung des BGH (v. 21. Oktober 2026, I ZR 227/25 u.a.)
+++ LG FRANKFURT A.M.: 3D-LUFTBILDAUFNAHMEN UMFRIEDETER GRUNDSTÜCKE NUR MIT ZUSTIMMUNG +++
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Grundstückseigentümer die Veröffentlichung dreidimensionaler Luftbildaufnahmen ihres umfriedeten Grundstücks ohne ihre Zustimmung grundsätzlich untersagen können. Anlass des Verfahrens war die Darstellung des Hauses und Grundstücks des Klägers als interaktives 3D-Modell in den Kartendiensten Google Earth und Google Maps. Die Modelle basierten auf Luft- und Satellitenbildern, die auch Bereiche des Grundstücks zeigten, die von der Straße aus nicht einsehbar sind. Der Kläger verlangte Unterlassung und Löschung der entsprechenden Darstellungen. Das Gericht gab der Klage statt. Der Schutz der Privatsphäre erfasse das gesamte umfriedete Grundstück, soweit es dem öffentlichen Blick entzogen sei. Besonders ins Gewicht fiel, dass die Aufnahmen durch nicht angekündigte Überflüge gewonnen worden waren. Der Betroffene sei faktisch außerstande, sein Grundstück vor einer solchen Erfassung zu schützen. Hinzu komme, dass die erhobenen Daten mit anderen Quellen verknüpft werden könnten und so Rückschlüsse auf Lebensweise und Sicherheitsaspekte ermöglichten.
Zum Urteil des LG Frankfurt a.M. (v. 24. September 2026, 2-03 O 388/25)
+++ LG KÖLN: SNAPCHAT DARF KI-CHATBOT-DATEN OHNE EINWILLIGUNG NICHT FÜR WERBUNG NUTZEN +++
Das Landgericht Köln hat festgestellt, dass Snapchat die im KI-Chatbot „My AI“ eingegebenen Nutzerdaten nicht ohne ausdrückliche Einwilligung für Werbezwecke verwenden darf. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Snap Group Limited, London. Nach Ansicht des Gerichts werden bei der Nutzung des Chatbots typischerweise auch sensible Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet, da Nutzer ausdrücklich dazu ermuntert würden, persönliche Informationen zu teilen. Art. 9 DSGVO gelte dabei unabhängig davon, ob der Verantwortliche sensible Daten gezielt erheben wolle. Da eine ausdrückliche Einwilligung weder eingeholt worden noch ein anderer Ausnahmetatbestand einschlägig sei, sei die Datenverarbeitung rechtswidrig. Daneben genügten die voreingestellten Ankreuzkästchen bei den Werbepräferenzen nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung, während zusätzlich die Vorauswahl der Kategorien „Alkohol“ und „Glücksspiel“ für minderjährige Nutzer gegen jugendschutzrechtliche und glücksspielrechtliche Regelungen verstoße.
Zum Urteil des LG Köln (v. 17. September 2026, 33 O 120/24)
+++ VG BERLIN: AUSKUNFTSANSPRUCH KANN AUCH HANDSCHRIFTLICHE NOTIZEN ERFASSEN +++
Das Verwaltungsgericht Berlin hat geurteilt, dass auch handschriftliche Notizen personenbezogene Daten darstellen können. Im zugrundeliegenden Fall wandte sich die klagende Rechtsanwältin gegen einen Hinweis der beklagten Datenschutzbehörde. Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit handschriftliche Notizen zu einem Fall angefertigt und einem Auskunftsersuchen des Betroffenen gemäß Art. 15 DSGVO erst nach Ablauf der Monatsfrist entsprochen. Sie argumentierte, dass die Notizen nicht digitalisiert worden seien und daher keine Auskunftspflicht bestehe. Das Gericht stellte jedoch klar, dass auch handschriftlich erfasste Informationen personenbezogene Daten darstellen, wenn sie einer identifizierbaren Person zugeordnet werden können. Eine ausdrückliche Namensnennung sei hierfür nicht erforderlich. Daher bestätigte das Gericht den Hinweis der Berliner Datenschutzbehörde wegen der verspäteten Auskunftserteilung. Allerdings setzte sich das Gericht nicht mit der Frage auseinander, ob die Notizen auch die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 DSGVO erfüllen. Danach unterliegt die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der DSGVO nur, wenn diese in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Zum Urteil des VG Berlin (v. 29. Juni 2026, 42 K 24/25)