Datenschutz-TickerSeptember 2026 +++ BGH: NATIONALE UNTERLASSUNGSANSPRÜCHE BEI DSGVO-VERSTÖSSEN MÖGLICH +++ BGH: VORLAGE AN DEN EUGH ZUR HAUSHALTSAUSNAHME +++ IRLAND: EUR 403 MIO. BUSSGELD GEGEN GOOGLE WEGEN STANDORTDATEN +++ BNETZA UND HAMBURG: UNTERSCHIEDLICHE BEWERTUNGEN VON META SMART GLASSES +
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Datenschutz-Ticker

September 2026

+++ BGH: NATIONALE UNTERLASSUNGSANSPRÜCHE BEI DSGVO-VERSTÖSSEN MÖGLICH +++ BGH: VORLAGE AN DEN EUGH ZUR HAUSHALTSAUSNAHME +++ IRLAND: EUR 403 MIO. BUSSGELD GEGEN GOOGLE WEGEN STANDORTDATEN +++ BNETZA UND HAMBURG: UNTERSCHIEDLICHE BEWERTUNGEN VON META SMART GLASSES +++

 

1. Rechtsprechung

+++ BGH: NATIONALE UNTERLASSUNGSANSPRÜCHE BEI DSGVO-VERSTÖSSEN MÖGLICH +++


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht gegen eine erneute DSGVO-widrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht grundsätzlich mit dem Argument abgelehnt werden kann, die DSGVO regele die Rechtsfolgen von Datenschutzverstößen abschließend. Der Kläger hatte in einem Online-Shop bestellt, in dessen Internetauftritt Dienste Dritter so eingebunden waren, dass beim Seitenaufruf unter anderem die IP-Adresse an externe Server übermittelt wurde. Der Kläger verlangte, solche Übermittlungen ohne seine vorherige Einwilligung zu unterlassen. Nach Auffassung des BGH hindert die DSGVO die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Unterlassungsansprüche vorzusehen. Für eine rechtswidrige Datenverarbeitung kämen insbesondere Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB in Betracht. Der BGH hob das Berufungsurteil daher auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück, das nun die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs prüfen muss.


Zum Urteil des BGH (v. 21. Juli 2026, VI ZR 144/23)


+++ BGH: VORLAGE AN DEN EUGH ZUR HAUSHALTSAUSNAHME +++


Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof in zwei Verfahren Fragen zur sogenannten Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO vorgelegt. In dem ersten Verfahren hatte eine Privatperson vertrauliche Chat-Nachrichten einer früheren Freundin an deren berufliches Umfeld weitergeleitet; anschließend war das Arbeitsverhältnis der Betroffenen gekündigt worden. Das zweite Verfahren betraf eine Videoüberwachung in der gemeinsam genutzten Wohnküche einer Familie und die Weitergabe von Aufnahmen an die Polizei. Der EuGH soll insbesondere klären, ob bei der Einordnung als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck und die betroffenen Grundrechtspositionen zu berücksichtigen sind. Außerdem soll geklärt werden, ob ein beruflicher Bezug auf Seiten der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten der Haushaltsausnahme entgegenstehen kann. Im Verfahren zur Videoüberwachung fragt der BGH zusätzlich nach der Bedeutung der Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO und einer rechtswidrigen Datenerhebung für die Rechtmäßigkeit der späteren Weiterverarbeitung.


Zur Pressemitteilung des BGH (v. 17. September 2026, I ZR 256/25 und I ZR 289/25)


+++ LAG BADEN-WÜRTTEMBERG: GEHALTSDATEN AUS BRUTTOLOHNLISTEN KÖNNEN IM INDIVIDUALPROZESS VERWERTBAR SEIN +++


Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Rechtsstreit über geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung über die Verwertbarkeit von Gehaltsdaten entschieden, die ein Betriebsratsmitglied einer dem Betriebsrat zugänglichen Bruttolohnliste entnommen hatte. Die Klägerin hatte die Vergütung eines Spitzenverdieners als Vergleichsmaßstab in ihren Individualprozess eingeführt. Nach Auffassung des Gerichts hat sie die Gehaltsdaten in dem Gerichtsverfahren auch verwenden dürfen. Die Verarbeitung sei zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Beschäftigungsverhältnis und zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich gewesen (§ 26 Abs. 1 BDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und 4 DSGVO). Auch der Umstand, dass der Betriebsrat Bruttolohnlisten lediglich einsehen dürfe und diese nicht zur freien Verfügung erhalte (§ 80 Abs. 2 BetrVG), stehe einer Verwendung der daraus erlangten Informationen im Individualprozess nicht ohne Weiteres entgegen. Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot folge insbesondere nicht allein daraus, dass die Gehaltsdaten möglicherweise unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben erlangt worden seien. Das Gericht knüpft damit an die Grundsätze des EuGH zur gerichtlichen Verwertung personenbezogener Daten an (siehe Datenschutz-Ticker Juni 2026).


Zum Urteil des LAG Baden-Württemberg (v. 18. August 2026, 2 Sa 14/24)


+++ VG OSNABRÜCK: AUCH EXZESSIVE AUSKUNFTSERSUCHEN DÜRFEN NICHT UNBEANTWORTET BLEIBEN +++


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat festgestellt, dass auch ein möglicherweise exzessives Auskunftsersuchen innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bearbeitet werden muss. Ein Bürger hatte gegenüber einer Behörde erneut Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt. Die Behörde hielt das Ersuchen für wiederholend und rechtsmissbräuchlich, reagierte hierauf jedoch nicht innerhalb eines Monats. Nach Auffassung des Gerichts kann der Verantwortliche bei einem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag zwar nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung verweigern. Eine solche Verweigerung entbinde ihn aber nicht von der Pflicht, die betroffene Person nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO spätestens innerhalb eines Monats über das Nichttätigwerden, dessen Gründe sowie die verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren.


Zum Gerichtsbescheid des VG Osnabrück (v. 19. August 2026, 7 A 170/24)


 

2. Behördliche Maßnahmen

+++ IRLAND: EUR 403 MIO. BUSSGELD GEGEN GOOGLE WEGEN VERARBEITUNG VON STANDORTDATEN +++


Die irische Datenschutzaufsichtsbehörde Data Protection Commission (DPC) hat gegen die Google Ireland Limited Bußgelder in Höhe von insgesamt EUR 403 Mio. verhängt. Gegenstand der Untersuchung war die Verarbeitung von Standortdaten in den Funktionen „Web & App Activity“, „Location History“ und „Location Accuracy“ zwischen dem 25. Mai 2018 und dem 4. Februar 2020. Die DPC beanstandete insbesondere die Rechtmäßigkeit und Fairness der Verarbeitung in den ersten beiden Funktionen, Verstöße gegen Rechenschafts- und Transparenzpflichten sowie eine zu lange Speicherung von Standortdaten. Google wurde aufgegeben, die beanstandeten Verarbeitungsvorgänge innerhalb von sechs Monaten mit der DSGVO in Einklang zu bringen.


Zur Pressemitteilung der DPC (v. 21. September 2026, Englisch)


+++ ITALIEN: EUR 5,5 MIO. BUSSGELD WEGEN WERBUNG TROTZ WIDERSPRUCHS +++


Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde Garante per la Protezione dei Dati Personali (GPDP) hat gegen die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria Italia ein Bußgeld in Höhe von mehr als EUR 5,5 Mio. verhängt. Ein Kunde hatte der Verarbeitung seiner Daten für Werbezwecke in der App widersprochen und seinen Widerspruch gegenüber dem Kundenservice wiederholt. Wegen einer unzureichenden Synchronisierung zwischen den Unternehmenssystemen und der Plattform für Werbekommunikation erhielt er dennoch über sieben Monate weitere Marketingnachrichten. Nach Auffassung der GPDP genügt es nicht, einen Widerspruch lediglich in einem einzelnen System zu registrieren. Das Unternehmen müsse dessen wirksame Umsetzung über alle beteiligten Systeme und Verarbeitungsprozesse hinweg sicherstellen. Zudem habe die Bank die Anfrage des Kunden nicht ordnungsgemäß beantwortet und teilweise unzutreffende Angaben zu den internen Verarbeitungsvorgängen gemacht.


Zur Mitteilung der GPDP (v. 11. September 2026, Italienisch)


Zum Bußgeldbescheid der GPDP (v. 3. September 2026, Italienisch)


 

3. Stellungnahmen

+++ EDSA: LEITLINIEN ZUM VERHÄLTNIS VON BUSSGELDERN UND ANDEREN ABHILFEMASSNAHMEN +++


Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Leitlinien zur Entscheidung veröffentlicht, ob bei einem DSGVO-Verstoß zusätzlich zu oder anstelle anderer Abhilfemaßnahmen ein Bußgeld verhängt werden soll. Die Leitlinien ergänzen die bereits bestehenden Vorgaben zur Berechnung der Bußgeldhöhe und sehen eine fünfstufige Prüfung vor. Zunächst sei zu klären, ob der festgestellte Verstoß bußgeldbewehrt sei, wer hierfür verantwortlich gemacht werden könne und ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei. Anschließend seien die erschwerenden und mildernden Faktoren des Art. 83 Abs. 2 DSGVO sowie die Frage zu prüfen, ob nur ein geringfügiger Verstoß vorliege, bei dem eine Verwarnung statt eines Bußgeldes ausreichen könne. Die Leitlinien befinden sich bis zum 13. November 2026 in der öffentlichen Konsultation.


Zu den Leitlinien 04/2026 des EDSA (v. 17. September 2026, Englisch)


Zur öffentlichen Konsultation des EDSA (bis 13. November 2026, Englisch)


+++ BNETZA UND HAMBURG: UNTERSCHIEDLICHE BEWERTUNGEN VON META SMART GLASSES +++


Die Bundesnetzagentur hält ein Vertriebsverbot der Ray-Ban Meta Smart Glasses nach § 8 TDDDG derzeit für nicht notwendig. Die Vorschrift erfasst Telekommunikationsanlagen, die mit Alltagsgegenständen verkleidet oder besonders dazu bestimmt sind, Bilder oder das nicht öffentlich gesprochene Wort unbemerkt aufzunehmen. Nach der bislang bekannt gewordenen Einschätzung der Bundesnetzagentur ist die Aufnahmefunktion der geprüften Brillen aufgrund der integrierten LED für Dritte ausreichend erkennbar. Die Behörde führe daher aktuell kein förmliches Verbotsverfahren durch, beobachte den Markt aber weiter. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) kommt in einem technischen und datenschutzrechtlichen Prüfbericht zu einer strengeren Bewertung. Die LED sei je nach Entfernung, Blickwinkel und Lichtverhältnissen nur eingeschränkt wahrnehmbar und genüge allein nicht, um betroffene Personen transparent über die Verarbeitung zu informieren. Nutzer müssten zusätzliche Hinweise geben, etwa durch Piktogramme oder eine mündliche Ansprache. Aufnahmen von Personen außerhalb des engen Freundes- und Familienkreises sind nach Auffassung des HmbBfDI deshalb bis auf seltene Konstellationen des berechtigten Interesses regelmäßig unzulässig. Auch für die Nutzung der Aufnahmen zum KI-Training durch Meta fehle es in der Regel an einer Rechtsgrundlage.


Zum Abschlussbericht des HmbBfDI (v. 10. September 2026)


Zur Berichterstattung über die Einschätzung der Bundesnetzagentur auf heise.de (v. 15. August 2026)

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Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Mitglied von ADVANT, einer Vereinigung unabhängiger Anwaltskanzleien. Jede Mitgliedskanzlei ist eine separate und eigenständige Rechtspersönlichkeit, die nur für ihr eigenes Handeln und Unterlassen haftet. Dieser Datenschutz-Ticker wurde in Zusammenarbeit mit den ADVANT Partnerkanzleien Nctm und Altana erstellt.

REDAKTION (verantwortlich)
Susanne Klein, LL.M. | Rechtsanwältin
©Beiten Burkhardt
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