+++ BGH: NATIONALE UNTERLASSUNGSANSPRÜCHE BEI DSGVO-VERSTÖSSEN MÖGLICH +++
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht gegen eine erneute DSGVO-widrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht grundsätzlich mit dem Argument abgelehnt werden kann, die DSGVO regele die Rechtsfolgen von Datenschutzverstößen abschließend. Der Kläger hatte in einem Online-Shop bestellt, in dessen Internetauftritt Dienste Dritter so eingebunden waren, dass beim Seitenaufruf unter anderem die IP-Adresse an externe Server übermittelt wurde. Der Kläger verlangte, solche Übermittlungen ohne seine vorherige Einwilligung zu unterlassen. Nach Auffassung des BGH hindert die DSGVO die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Unterlassungsansprüche vorzusehen. Für eine rechtswidrige Datenverarbeitung kämen insbesondere Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB in Betracht. Der BGH hob das Berufungsurteil daher auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück, das nun die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs prüfen muss.
Zum Urteil des BGH (v. 21. Juli 2026, VI ZR 144/23)
+++ BGH: VORLAGE AN DEN EUGH ZUR HAUSHALTSAUSNAHME +++
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof in zwei Verfahren Fragen zur sogenannten Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO vorgelegt. In dem ersten Verfahren hatte eine Privatperson vertrauliche Chat-Nachrichten einer früheren Freundin an deren berufliches Umfeld weitergeleitet; anschließend war das Arbeitsverhältnis der Betroffenen gekündigt worden. Das zweite Verfahren betraf eine Videoüberwachung in der gemeinsam genutzten Wohnküche einer Familie und die Weitergabe von Aufnahmen an die Polizei. Der EuGH soll insbesondere klären, ob bei der Einordnung als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck und die betroffenen Grundrechtspositionen zu berücksichtigen sind. Außerdem soll geklärt werden, ob ein beruflicher Bezug auf Seiten der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten der Haushaltsausnahme entgegenstehen kann. Im Verfahren zur Videoüberwachung fragt der BGH zusätzlich nach der Bedeutung der Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO und einer rechtswidrigen Datenerhebung für die Rechtmäßigkeit der späteren Weiterverarbeitung.
Zur Pressemitteilung des BGH (v. 17. September 2026, I ZR 256/25 und I ZR 289/25)
+++ LAG BADEN-WÜRTTEMBERG: GEHALTSDATEN AUS BRUTTOLOHNLISTEN KÖNNEN IM INDIVIDUALPROZESS VERWERTBAR SEIN +++
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Rechtsstreit über geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung über die Verwertbarkeit von Gehaltsdaten entschieden, die ein Betriebsratsmitglied einer dem Betriebsrat zugänglichen Bruttolohnliste entnommen hatte. Die Klägerin hatte die Vergütung eines Spitzenverdieners als Vergleichsmaßstab in ihren Individualprozess eingeführt. Nach Auffassung des Gerichts hat sie die Gehaltsdaten in dem Gerichtsverfahren auch verwenden dürfen. Die Verarbeitung sei zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Beschäftigungsverhältnis und zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich gewesen (§ 26 Abs. 1 BDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und 4 DSGVO). Auch der Umstand, dass der Betriebsrat Bruttolohnlisten lediglich einsehen dürfe und diese nicht zur freien Verfügung erhalte (§ 80 Abs. 2 BetrVG), stehe einer Verwendung der daraus erlangten Informationen im Individualprozess nicht ohne Weiteres entgegen. Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot folge insbesondere nicht allein daraus, dass die Gehaltsdaten möglicherweise unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben erlangt worden seien. Das Gericht knüpft damit an die Grundsätze des EuGH zur gerichtlichen Verwertung personenbezogener Daten an (siehe Datenschutz-Ticker Juni 2026).
Zum Urteil des LAG Baden-Württemberg (v. 18. August 2026, 2 Sa 14/24)
+++ VG OSNABRÜCK: AUCH EXZESSIVE AUSKUNFTSERSUCHEN DÜRFEN NICHT UNBEANTWORTET BLEIBEN +++
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat festgestellt, dass auch ein möglicherweise exzessives Auskunftsersuchen innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bearbeitet werden muss. Ein Bürger hatte gegenüber einer Behörde erneut Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt. Die Behörde hielt das Ersuchen für wiederholend und rechtsmissbräuchlich, reagierte hierauf jedoch nicht innerhalb eines Monats. Nach Auffassung des Gerichts kann der Verantwortliche bei einem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag zwar nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung verweigern. Eine solche Verweigerung entbinde ihn aber nicht von der Pflicht, die betroffene Person nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO spätestens innerhalb eines Monats über das Nichttätigwerden, dessen Gründe sowie die verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren.
Zum Gerichtsbescheid des VG Osnabrück (v. 19. August 2026, 7 A 170/24)