+++ BGH: DSGVO-SCHADENSERSATZ WEGEN FEHLGELEITETER XING-NACHRICHT +++
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die versehentliche Übermittlung einer vertraulichen Xing-Nachricht an einen unbeteiligten Dritten einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen kann. Die Nachricht habe Angaben zu einem laufenden Bewerbungsverfahren sowie zu Gehaltsvorstellungen und einem konkreten Gehaltsangebot enthalten. Mit der Übermittlung an den falschen Empfänger seien personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage offengelegt worden. Ein immaterieller Schaden könne bereits in einem auch nur kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogene Daten oder in der begründeten Befürchtung ihrer missbräuchlichen Verwendung liegen. Im konkreten Fall hatte der Dritte die Nachricht zur Kenntnis genommen und den Bewerber darauf angesprochen. Die Höhe des Schadensersatzes muss nun das Berufungsgericht noch bestimmen. Einen Unterlassungsanspruch aus der DSGVO verneinte der BGH; auch ein nationaler Unterlassungsanspruch scheitere mangels Wiederholungsgefahr.
Zum Urteil des BGH (v. 23. Juni 2026, VI ZR 97/22)
+++ OVG BAUTZEN: VIDEOVERHANDLUNG AUS UNSICHEREM DRITTLAND KANN ABGELEHNT WERDEN +++
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Zuschaltung eines im Ausland befindlichen Sachbeistands zu einer Videoverhandlung abgelehnt werden kann. Eine grenzüberschreitende Videoverhandlung könne mit der Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland (USA) verbunden sein. Sei die Übermittlung mangels Angemessenheitsbeschlusses und geeigneter Garantien nur ausnahmsweise auf Grundlage ausdrücklicher Einwilligungen nach Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO zulässig, dürfe das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung nach § 102a Abs. 2 VwGO berücksichtigen, dass vor der mündlichen Verhandlung unklar bleibe, ob alle teilnehmenden und damit betroffenen Personen wirksam einwilligen würden. Diese Unsicherheit könne eine vorausschauende Verhandlungsplanung beeinträchtigen.
Zum Beschluss des Sächsischen OVG (v. 15. Juni 2026, 7 C 35/24)
+++ ARBG SIEGBURG: EUR 1.000 SCHADENSERSATZ WEGEN VERBREITUNG EINER DIAGNOSE IN WHATSAPP-GRUPPE +++
Das Arbeitsgericht Siegburg hat einer Klinikärztin untersagt, Gesundheitsdaten eines Kollegen weiterzuverbreiten, und sie zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von EUR 1.000 verurteilt. Die Ärztin hatte die Diagnose des Kollegen ohne Berechtigung in einer WhatsApp-Gruppe mehrerer Ärzte mitgeteilt, die der Abstimmung von Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen diente. Zudem hatte sie die Erkrankung des Kollegen gegenüber den übrigen Gruppenmitgliedern ins Lächerliche gezogen. Darin liegt nach Auffassung des Gerichts eine unzulässige Weitergabe von Gesundheitsdaten. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bestehe trotz des zwischenzeitlichen Arbeitsplatzwechsels des Klägers fort, weil die Ärztin im Verfahren keine Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg (v. 13. Juli 2026; Urteil v. 22. Mai 2026, 1 Ca 1741/25)
+++ AG ARNSBERG: ERSTANTRAG AUF DATENAUSKUNFT KANN RECHTSMISSBRÄUCHLICH SEIN +++
Das Amtsgericht Arnsberg hat im Anschluss an das von ihm veranlasste Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof entschieden, dass das erstmalige Auskunftsersuchen im konkreten Fall als exzessiv und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden kann. Der EuGH hatte zuvor klargestellt, dass bereits ein erster Antrag nach Art. 15 DSGVO missbräuchlich sein kann, wenn der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag nicht der Information über die Datenverarbeitung und der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit dient, sondern allein dazu gestellt wird, künstlich die Voraussetzungen für einen späteren Schadensersatzanspruch zu schaffen (siehe Datenschutz-Ticker März 2026). Das Amtsgericht ist nun nach Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche missbräuchliche Absicht im konkreten Fall vorlag. Als Indizien hierfür berücksichtigte es unter anderem die freiwillige Angabe nicht erforderlicher Daten, den kurzen zeitlichen Abstand zwischen Newsletter-Anmeldung und Auskunftsersuchen sowie öffentlich zugängliche Informationen über ein vergleichbares serienmäßiges Vorgehen des Beklagten. Die Widerklage auf Auskunft und Schadensersatz wurde daher abgewiesen.
Zum Urteil des AG Arnsberg (v. 1. Juli 2026, 42 C 434/23)