Datenschutz-TickerJuli 2026 +++ BGH: DSGVO-SCHADENSERSATZ WEGEN FEHLGELEITETER XING-NACHRICHT +++ ITALIEN: BUSSGELDER VON EUR 7,72 MIO. WEGEN INTRANSPARENTER BONITÄTSSCORINGS +++ EDSA: LEITLINIEN ZUR ANONYMISIERUNG UND ZUM WEB SCRAPING FÜR GENERATIVE KI +++ 1. Rechtsprechung +++ BGH: DSGVO-SCHADENS
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Datenschutz-Ticker

Juli 2026

+++ BGH: DSGVO-SCHADENSERSATZ WEGEN FEHLGELEITETER XING-NACHRICHT +++ ITALIEN: BUSSGELDER VON EUR 7,72 MIO. WEGEN INTRANSPARENTER BONITÄTSSCORINGS +++ EDSA: LEITLINIEN ZUR ANONYMISIERUNG UND ZUM WEB SCRAPING FÜR GENERATIVE KI +++

 

1. Rechtsprechung

+++ BGH: DSGVO-SCHADENSERSATZ WEGEN FEHLGELEITETER XING-NACHRICHT +++


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die versehentliche Übermittlung einer vertraulichen Xing-Nachricht an einen unbeteiligten Dritten einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen kann. Die Nachricht habe Angaben zu einem laufenden Bewerbungsverfahren sowie zu Gehaltsvorstellungen und einem konkreten Gehaltsangebot enthalten. Mit der Übermittlung an den falschen Empfänger seien personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage offengelegt worden. Ein immaterieller Schaden könne bereits in einem auch nur kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogene Daten oder in der begründeten Befürchtung ihrer missbräuchlichen Verwendung liegen. Im konkreten Fall hatte der Dritte die Nachricht zur Kenntnis genommen und den Bewerber darauf angesprochen. Die Höhe des Schadensersatzes muss nun das Berufungsgericht noch bestimmen. Einen Unterlassungsanspruch aus der DSGVO verneinte der BGH; auch ein nationaler Unterlassungsanspruch scheitere mangels Wiederholungsgefahr.


Zum Urteil des BGH (v. 23. Juni 2026, VI ZR 97/22)


+++ OVG BAUTZEN: VIDEOVERHANDLUNG AUS UNSICHEREM DRITTLAND KANN ABGELEHNT WERDEN +++


Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Zuschaltung eines im Ausland befindlichen Sachbeistands zu einer Videoverhandlung abgelehnt werden kann. Eine grenzüberschreitende Videoverhandlung könne mit der Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland (USA) verbunden sein. Sei die Übermittlung mangels Angemessenheitsbeschlusses und geeigneter Garantien nur ausnahmsweise auf Grundlage ausdrücklicher Einwilligungen nach Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO zulässig, dürfe das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung nach § 102a Abs. 2 VwGO berücksichtigen, dass vor der mündlichen Verhandlung unklar bleibe, ob alle teilnehmenden und damit betroffenen Personen wirksam einwilligen würden. Diese Unsicherheit könne eine vorausschauende Verhandlungsplanung beeinträchtigen.


Zum Beschluss des Sächsischen OVG (v. 15. Juni 2026, 7 C 35/24)


+++ ARBG SIEGBURG: EUR 1.000 SCHADENSERSATZ WEGEN VERBREITUNG EINER DIAGNOSE IN WHATSAPP-GRUPPE +++


Das Arbeitsgericht Siegburg hat einer Klinikärztin untersagt, Gesundheitsdaten eines Kollegen weiterzuverbreiten, und sie zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von EUR 1.000 verurteilt. Die Ärztin hatte die Diagnose des Kollegen ohne Berechtigung in einer WhatsApp-Gruppe mehrerer Ärzte mitgeteilt, die der Abstimmung von Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen diente. Zudem hatte sie die Erkrankung des Kollegen gegenüber den übrigen Gruppenmitgliedern ins Lächerliche gezogen. Darin liegt nach Auffassung des Gerichts eine unzulässige Weitergabe von Gesundheitsdaten. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bestehe trotz des zwischenzeitlichen Arbeitsplatzwechsels des Klägers fort, weil die Ärztin im Verfahren keine Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg (v. 13. Juli 2026; Urteil v. 22. Mai 2026, 1 Ca 1741/25)


+++ AG ARNSBERG: ERSTANTRAG AUF DATENAUSKUNFT KANN RECHTSMISSBRÄUCHLICH SEIN +++


Das Amtsgericht Arnsberg hat im Anschluss an das von ihm veranlasste Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof entschieden, dass das erstmalige Auskunftsersuchen im konkreten Fall als exzessiv und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden kann. Der EuGH hatte zuvor klargestellt, dass bereits ein erster Antrag nach Art. 15 DSGVO missbräuchlich sein kann, wenn der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag nicht der Information über die Datenverarbeitung und der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit dient, sondern allein dazu gestellt wird, künstlich die Voraussetzungen für einen späteren Schadensersatzanspruch zu schaffen (siehe Datenschutz-Ticker März 2026). Das Amtsgericht ist nun nach Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche missbräuchliche Absicht im konkreten Fall vorlag. Als Indizien hierfür berücksichtigte es unter anderem die freiwillige Angabe nicht erforderlicher Daten, den kurzen zeitlichen Abstand zwischen Newsletter-Anmeldung und Auskunftsersuchen sowie öffentlich zugängliche Informationen über ein vergleichbares serienmäßiges Vorgehen des Beklagten. Die Widerklage auf Auskunft und Schadensersatz wurde daher abgewiesen.


Zum Urteil des AG Arnsberg (v. 1. Juli 2026, 42 C 434/23)

 

2. Behördliche Maßnahmen

+++ ITALIEN: BUSSGELDER VON EUR 7,72 MIO. WEGEN INTRANSPARENTER BONITÄTSSCORINGS +++


Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde Garante per la Protezione dei Dati Personali (GPDP) hat gegen vier Unternehmen Bußgelder in Höhe von insgesamt EUR 7,72 Mio. verhängt. Die Energieversorger Hera Comm und EstEnergy hätten potenziellen Kunden auf Grundlage automatisiert ermittelter Zuverlässigkeits-Scores den Abschluss von Strom- und Gaslieferverträgen verweigert, ohne hinreichend über die Kriterien und die verwendete Logik zu informieren. Die GPDP beanstandete insbesondere Verstöße gegen Transparenz- und Informationspflichten, unzulässige Speicherfristen sowie Mängel bei der Bearbeitung von Auskunfts- und Berichtigungsverlangen. Gegen die Datenlieferanten Cerved Group und Experian Italia wurden weitere Bußgelder aus ähnlichen Gründen verhängt; bei Experian stellte die Behörde zudem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung fest.


Zur Pressemitteilung der GPDP (v. 21. Juli 2026, Italienisch)


+++ ITALIEN: EUR 2 MIO. BUSSGELD GEGEN DATENHÄNDLER LUSHA +++


Außerdem hat die GPDP dem US-amerikanischen Datenhändler Lusha Systems Inc. ein Bußgeld in Höhe von EUR 2 Mio. auferlegt. Lusha habe personenbezogene Daten wie berufliche Positionen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern unter anderem durch Web Scraping und den Erwerb von Daten anderer Datenhändler gesammelt, fortlaufend aktualisiert und entgeltlich für kommerzielle oder betrugspräventive Zwecke bereitgestellt. Nach Auffassung der GPDP hat das Unternehmen dabei gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Fairness, Transparenz und Datenminimierung verstoßen. Auch habe das geltend gemachte berechtigte Interesse keine tragfähige Rechtsgrundlage dargestellt. Die DSGVO sei trotz fehlender Niederlassung in der EU anwendbar, weil die fortlaufende Aktualisierung und Kontrolle der Daten ein Monitoring von Personen in Italien beinhalte. Die Behörde hat die weitere Verarbeitung untersagt und die Löschung der betroffenen Daten angeordnet.


Zur Pressemitteilung der GPDP (v. 27. Juli 2026, Italienisch)


Zur Entscheidung der GPDP (v. 14. Juli 2026, Italienisch)

 

3. Stellungnahmen

+++ EDSA: LEITLINIEN ZUR ANONYMISIERUNG +++


Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Leitlinien zur Anonymisierung entworfen und zur öffentlichen Konsultation gestellt. Danach seien Daten anonym, wenn sie sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezögen. Ob dies der Fall sei, könne aus der Perspektive der jeweils relevanten Stelle unterschiedlich zu beurteilen sein. Für die Prüfung schlägt der EDSA einen kontextbezogenen und einen vereinfachten Ansatz vor. Maßgeblich seien insbesondere drei Kriterien: Betroffene dürften weder aus Datensätzen herausgegriffen noch durch Verknüpfung identifiziert werden können, zudem dürften keine personenbezogenen Informationen über sie ableitbar sein. Die Konsultation läuft bis zum 30. Oktober 2026.


Zu den Leitlinien 02/2026 des EDSA zur Anonymisierung (v. 7. Juli 2026, Englisch)


+++ EDSA: LEITLINIEN ZUM WEB SCRAPING FÜR GENERATIVE KI +++


Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat darüber hinaus Leitlinien zum Web Scraping für das Training generativer KI veröffentlicht. Diese sollen sowohl Unternehmen betreffen, die Daten selbst aus öffentlich zugänglichen Internetquellen erheben, als auch solche, die Dritte damit beauftragen. Die datenschutzrechtlichen Rollen der Beteiligten seien im Einzelfall zu bestimmen. Verantwortliche müssten insbesondere Zweckbindung, Transparenz und Datenminimierung beachten. Als mögliche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Prinzipien nennt der EDSA präzise Erhebungskriterien, den Ausschluss bestimmter Websites und Datenkategorien, Filtermechanismen sowie die Verwendung synthetischer Daten oder die Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung der erhobenen Daten. Auch diese Konsultation läuft bis zum 30. Oktober 2026.


Zu den Leitlinien 03/2026 des EDSA zum Web Scraping für generative KI (v. 7. Juli 2026, Englisch)

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Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Mitglied von ADVANT, einer Vereinigung unabhängiger Anwaltskanzleien. Jede Mitgliedskanzlei ist eine separate und eigenständige Rechtspersönlichkeit, die nur für ihr eigenes Handeln und Unterlassen haftet. Dieser Datenschutz-Ticker wurde in Zusammenarbeit mit den ADVANT Partnerkanzleien Nctm und Altana erstellt.

REDAKTION (verantwortlich)
Susanne Klein, LL.M. | Rechtsanwältin
©Beiten Burkhardt
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